AGB
AGB - Allgemein
1. KOSTENVORANSCHLAG
- (1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern die Kosten hierfür vereinbart wurden.
- (1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material, Arbeit etc.
- (1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach dem Werkstätten - Stundensatz verrechnet. Diese Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht und zwar in dem Verhältnis, in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält.
- (1.4) Die aus Anlass der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.
2. PROBEFAHRTEN
- (2.1) Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten - unter Verwendung von Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen - durchzuführen.
3. PREISE, ZAHLUNG UND KULANZLEISTUNGEN
- (3.1) Die Verrechnung von Materialien und Waren erfolgt zu den am Tage der Auftragserteilung gültigen, im Betrieb des Auftragnehmers zur Einsicht aufliegenden Listenpreisen und die Verrechnung der Arbeitskosten zu den am Tage der Auftragserteilung im Betrieb des Auftragnehmers ausgehängten Werkstätten - Stundensätzen. Sofern sich die Einkaufspreise des Auftragnehmers für Materialien und Waren in der Zeit zwischen Auftragserteilung und Lieferung an den Auftraggeber ändern, ändern sich die dem Auftraggeber vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preise in gleichem Ausmaße.
- (3.2) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Materialien und Waren hat bei Übergabe bar zu erfolgen.
- (3.3) Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
- (3.4.) Ein vom Auftragnehmer im Kulanzwege gewährter Nachlass gilt nur unter der Bedingung, dass der Auftraggeber den um den Nachlass reduzierten Rechnungsbetrag unverzüglich und ohne Vorbehalt bezahlt, andernfalls ist vom Auftraggeber der Rechnungsbetrag für die vom Auftragnehmer erbrachten Arbeiten und verkauften Materialien und Waren in voller Höhe ohne Nachlass zu entrichten.
- (3.5.) Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe von 25 (fünfundzwanzig) Prozent des Gesamtkaufpreises - unter Vorbehalt eines allfälligen höheren Schadenersatzes - in Rechnung zu stellen.
4. LIEFERUNG UND ÜBERGABE
- (4.1) Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben festzuhalten.
- (4.2) Die Übergabe erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers.
5. ABSTELLUNG VON FAHRZEUGEN AUF ÖFFENTLICHEN VERKEHRSFLÄCHEN
- (5.1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Reparaturgegenstand ab jenem Tag, der dem im Auftragsschreiben genannten Fertigstellungstermin folgt, vom Auftragnehmer auf Gefahr des Auftraggebers auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden kann. Alternativ kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei schuldhaftem Verzug für jeden begonnenen Tag ab dem Fertigstellungstermin zur pauschalen Abgeltung seiner dadurch verursachten Unkosten eine Standgebühr von EUR 20,– zzgl. 20% UsSt, somit täglich brutto EUR 24,–, in Rechnung zu stellen.
6. ALTTEILE
- (6.1) Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren und deren Herausgabe kann vom Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
- (6.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
- (7.1) Alle verkauften Materialien und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
8. RECHT ZUR ZURÜCKBEHALTUNG DES REPARATURGEGENSTANDES
- (8.1) Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für seine diesbezüglichen Material- und Warenlieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.
- (8.2) Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt worden sind und den gleichen Reparaturgegenstand betroffen haben.
- (8.3) Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, muss der Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen.
- (8.4) Ein allfälliges kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
9. BEHELFSREPARATUREN
- (9.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
- (9.2) Auf diesen Umstand wird der Auftraggeber ausdrücklich hingewiesen.
10. GEWÄHRLEISTUNG UND LEISTUNGSBESCHREIBUNG
- (10.1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile innerhalb der gesetzlichen Frist.
- (10.2) Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
- (10.3) Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise; ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten.
- (10.4) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu Überstellen; ist eine Überstellung untunlich, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann dann entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten.
- (10.5) Nicht abdingbare Rechte des Auftraggebers auf Wandlung werden hierdurch nicht berührt.
- (10.6) Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
11. SCHADENERSATZ
- (11.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind; für sonstige Schäden, welche nicht die vom Auftragnehmer zu erbringende Hauptleistung betreffen, wie Folgeschäden, entgangenen Gewinn etc., haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- (11.2) Die Haftungsbeschränkung gemäß (12.1) gilt auch bei Verlust des vom Auftragnehmer übernommenen Reparaturgegenstandes.
- (11.3) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden durch diese Regelung nicht berührt.
- (11.4) Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören, wird vom Auftragnehmer, sofern er diese nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen hat, nicht gehaftet.
12. ERFÜLLUNGSORT
- (12.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
13. BETRETEN DER WERKSTATT
- (13.1) Das Betreten der Werkstatt durch den Auftraggeber erfolgt auf eigene Gefahr.
14. DATENSCHUTZBESTIMMUNGEN
- (14.1) Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass seine im Auftragsschreiben angeführten persönlichen Daten sowie die Fahrzeugbezogenen Daten des von seinem Auftrag betroffenen Kraftfahrzeuges vom Auftragnehmer automationsunterstützt verarbeitet werden dürfen.
15. GERICHTSSTAND UND RECHT
- (15.1) Für Klagen gegen Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Österreichischen Konsumentenschutzgesetzes sind und deren Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, sind nach Wahl des Auftragnehmers diejenigen Gerichte zuständig, in deren Sprengel einer dieser Orte gelegen ist.
- (15.2) Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer aus und im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag unterliegen ausschließlich Österreichischem Recht.
16. Irrtum und Druckfehler
- (16.1) Irrtümer und Druckfehler sind vorbehalten. Eine Anfechtung des Kauf- bzw. Handelsgeschäftes wegen Irrtum von Seiten des Kunden ist jedenfalls ausgeschlossen.
AGB - Do it Yourself
Bedingungen für die Vermietung von Hebebühnen, Werkzeug und Maschinen zur Reparatur von Personenkraftwagen und Motorrädern
§1 Vertragsgegenstand
- a.Der Vermieter stellt dem Mieter Räumlichkeiten, Hebebühnen und Werkzeug zur Reparatur von Personenkraftwagen gegen Entgelt zur Verfügung.
- b.Weiterhin stellt der Vermieter qualifiziertes Aufsichtspersonal, das in der sachkundigen Benutzung von Werkzeug und Maschinen beratend tätig werden kann. Der Mieter hat jedoch keinen Anspruch auf eine Beratung über die Ausführung oder Zulässigkeit der geplanten Reparatur.
§2 Vertragsabschluß, Vertragsdauer und Preise
- a.Der Mietvertrag kommt zustande durch Unterzeichnung eines schriftlichen Mietvertrages durch den Mieter. Auf dem Mietvertrag wird der Zeitpunkt des Beginnes des Mietverhältnisses festgelegt.
- b.Es gelten ausschließlich die Preise, die in der Mietwerkstatt ausgehängt sind. Ausgegebene Preislisten dienen nur als Richtlinie und werden durch die in der Mietwerkstatt aushängende, aktuelle Preisliste ausser Kraft gesetzt.
- c.Der Mietvertrag endet mit ordnungsgemäßer Rückgabe aller angemieteten Mietgegenstände sowie Erteilung der Rechnung über den Mietzins und eventuell vereinbarte Zusatzleistungen, bzw. Materialien (z.B. Motoröl) und Ersatzteilen.
- d.Im Falle von Verstößen des Mieters gegen die Obliegenheiten zu §4 ist der Vermieter zur Abmahnung berechtigt, der Mieter zur unverzüglichen Beseitigung und Unterlassung des Pflichtenverstoßes. Für den Fall grober Pflichtverletzungen ist der Vermieter zur außerordentlichen und sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt, dies unabhängig vom konkreten Stand mieterseitig veranlasster Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten.
- e.Der Rechnungsbetrag ist bei Rechnungserteilung sofort und in bar fällig.
§3 Pflichten des Vermieters
- a.Der Vermieter stellt Hebebühne, vorhandene Werkzeuge und Materialien gegen Entgelt zur Verfügung.
§4 Pflichten des Mieters
- a.Der Mieter hat mit den angemieteten Werkzeugen und Maschinen sorgfältig umzugehen.
- b.Im Falle einer schuldhaften Beschädigung überlassener Mietgegenstände oder sonstiger Betriebseinrichtungen des Vermieters, auch bei unsachgemäßer Bedienung, ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.
- c.Der Mieter hat den Anweisungen des Aufsichtspersonals unbedingt Folge zu leisten.
- d.Aushängenden Betriebsanweisungen sind unbedingt Folge zu leisten.
- e.Der jeweilige Arbeitsplatz ist sauber zu halten und in gereinigtem Zustand zu übergeben.
- f.Der Mieter bestätigt mit der Unterschrift des Mietvertrages, dass er keine unbefugte Gewerbeausübung (kein Gewerbeschein oder Gewerbeüberschreitung) ausführt. Mieter mit Gewerbeschein dürfen meine Räumlichkeiten benutzen, müssen dies aber bei mir bekannt geben, und für die geleisteten Dienstleistungen gesetzeskonforme Rechnungen ausstellen, und diese ihrer Buchhaltung zuführen.
§5 Haftungsausschlüsse
- a.Der Vermieter haftet nicht für die Arbeiten, die der Mieter an seinem Fahrzeug durchführt.
- b.Eventuelle Beratungen durch mich erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, gleichwohl unverbindlich. Hat der Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen auf einer nachgewiesenen schuldhaften Fehlberatung oder sonstigen in seinem Verantwortungsbereich begründeten Schaden aufzukommen, haftet der Vermieter soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit betroffen sind, nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.
- c.Nimmt ein Mieter Umbauten an seinem Fahrzeug vor, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, so kann der Vermieter hierfür nicht haftbar gemacht werden.
- d.Die Benutzung der Mietwerkstatt erfolgt auf eigene Gefahr. Im Falle von Unfällen, bedingt durch Verkehrssicherungspflichtverletzungen des Vermieters bleibt die Haftung des Vermieters beschränkt auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht im Falle von Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters.
§6 Zahlung
- a.Der Rechnungsbetrag für die Miete ist vor Verlassen der Werkstatt sofort in bar fällig.
- b.Eine Aufrechnung des Mieters mit Ansprüchen gegen den Vermieter ist nur möglich, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Mietverhältnis beruht.
- c.Der Vermieter ist berechtigt, bei Mietbeginn eine entsprechende Vorauszahlung zu verlangen.
§7 Erweitertes Pfandrecht
- a.Dem Vermieter steht wegen seiner Forderung aus dem Mietverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Mietverhältnisses in seine Räumlichkeiten gelangten Gegenständen zu.
- b.Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Mietverhältnissen geltend gemacht werden. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftige Titel vorliegt und die Gegenstände im Eigentum des Mieters stehen.
§8 Geltung weiterer Allgemeiner Geschäftsbedingungen
- a.Erwirbt der Mieter beim Vermieter Ersatzteile, Schmierstoffe o.ä., so gelten hierfür die im Betrieb des Vermieters aushängenden Allgemeinen Lieferbedingungen für Ersatz- und Austauschteile.
§9 Gerichtsstand
- a.Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Vermieters. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.